Die Initiative

Volksinitiativen von Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Änderung der Bundesverfassung verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von 18 Monaten die Unterschriften von 100 000 Stimmberechtigten.

Das Volksbegehren kann als formulierte oder nicht formulierte Begehen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmung stellen. Mit dem nichtformulierten Begehen wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.

Die Behörden reagieren auf eine eingereichte Initiative manchmal mit einem (meist nicht so weit gehenden) Gegenvorschlag - in der Hoffnung, dieser werde von Volk und Ständen eher angenommen. Seit 1987 gibt es bei Abstimmungen über Volksbegehren die Möglichkeit des doppelten Ja: Man kann also sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag gutheissen; mit einer Stichfrage wird ermittelt, welcher der beiden Texte in Kraft tritt, falls beide das Volks- und Ständemehr erreichen Volksabstimmung vom 24. September 2000.

Volksinitiativen gehen nicht vom Parlament oder von der Regierung aus, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern. Sie gelten als Antriebselement der direkten Demokratie.

Chronologisches Verzeichnis aller Volksinitiativen
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