Von Robert Kolb, Assistenzprofessor für Völkerrecht an der Universität Bern*
Das humanitäre Völkerrecht schien in den soeben vergangenen neunziger Jahren einen späten, zumindest prinzipiell unangefochtenen Siegeszug anzutreten. Das Bild hat sich zu Anfang des 21. Jahrhunderts, namentlich nach den Attentaten des 11. September, geändert. Das humanitäre Völkerrecht sieht nun klimatisch unsichereren Zeiten entgegen. Es ist nicht mehr unbedingten Respekt heischende Errungenschaft, ethisches Minimum der Zivilisation, sondern wird zuweilen als Hemmschuh wirksamer Bekämpfung moderner Herausforderungen an die westliche Zivilisationsgesellschaft angesehen.
Zunächst ist festzustellen, dass die massive Unterstützung des humanitären Völkerrechts zum Teil ein Spiegel der Abschwächung des Gewaltverbotes war. Jahrhundertelang hat das Völkerrecht versucht, die Gewaltanwendung durch die einzelnen Staaten einzuschränken, in der Erkenntnis, dass es eine Rechtsgesellschaft nur gibt, wenn die Auseinandersetzungen friedlich ausgetragen werden.
Anders gesagt: Private Gewaltanwendung führt auch in der internationalen Gesellschaft weder zu Frieden noch zu Gerechtigkeit, genauso wenig, wie das quasi unbegrenzte Fehderecht des Mittelalters der nationalen Gesellschaft Frieden oder Gerechtigkeit gebracht hat.
Ersatz für Gewaltverbot Anarchie und das «Recht» des Stärkeren sind zu einer Herrschaft des Rechts antipodisch. Deshalb die Eindämmung dieser Privatjustiz, die im Verbot des Artikels 2 (4) der Charta der VN ihren eminentesten Niederschlag fand: «Les membres de l'Organisation des Nations Unies s'abstiennent, dans leurs relations internationales, de recourir à la menace ou au recours à la force . . .» Dieses Gewaltverbot ist seit 1945 eine der wichtigsten Regeln des universellen Völkergewohnheitsrechts geworden. Schon vor dem letzten Jahrzehnt hat sich diese Norm verschiedener Angriffe erwehren müssen. Vor allem die Grossmächte waren immer wenig begeistert davon, ihre realen Aktionsmöglichkeiten durch ein eng ausgelegtes Gewaltverbot beschnitten zu sehen. In den neunziger Jahren ist diese Norm allerdings einer laufenden und grossflächigen Erosion unterzogen worden. Befreit von den Hemmnissen des Kalten Krieges und des Gleichgewichts der Mächte, gehen gewisse Grossmächte immer direkter dazu über, Gewalt für die Erreichung ihrer nationalen oder internationalen Ziele einzusetzen. Der Kosovo-Konflikt belegt dies ebenso wie die erstaunliche Tatsache, dass zurzeit, wo es um einen Militärschlag gegen den Irak geht, nur von militärischen Optionen gesprochen wird, kaum aber von Völkerrecht. Es bestätigt sich damit die These, dass, wenn die Türe zu vermehrter individueller Gewaltanwendung einmal geöffnet ist, diese sich lauffeuerartig ausdehnt. Zudem stellt die Gewaltanwendung vermehrt ein nachahmenswertes Beispiel dar, so dass man sie weiteren Staaten kaum mehr verbieten kann. Das Interessante ist, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts mittlerweile häufig als eine Art Ersatz für die Einhaltung des Gewaltverbotes dient. Das Argument scheint zu sein: Ich halte ja das humanitäre Völkerrecht ein, also kann ich Gewalt anwenden. Die Einhaltung des humanitären Völkerrechtes wird zu einer Hintertür-Legitimation für Gewaltanwendung. Das ius in bello (humanitäres Völkerrecht) verdrängt entgegen klassischer Trennung oder Unterordnung das ius contra bellum (Gewaltverbot).
Destrukturierte Konflikte Ein weiteres akutes Problem im Rahmen der Anwendung des humanitären Völkerrechts ist das Aufkeimen sogenannter «destrukturierter» Konflikte. Es handelt sich dabei um Konflikte, bei denen sich keine eigentlichen, genau definierbaren Parteien oder Faktionen gegenüberstehen. Das Kriegsgeschehen ist aufgefächert in eine Unzahl von lokalen Kriegsherren, Banden oder sonstigen Splittern.
Das Völkerrecht hat die grösste Mühe, in solchen Situationen zur Geltung zu kommen. Die im Kampf involvierten Elemente stehen oft dem Verbrechertum nahe und haben auch im besten Fall keine militärische Ausbildung und keine Kenntnis der Regeln des humanitären Völkerrechts. Der somalische Bürgerkrieg stellt ein geradezu idealtypisches Exempel solcher Zustände dar.
Indiskriminierte Kriegsführung Am anderen Ende des Spektrums neuartiger Probleme steht die das humanitäre Völkerrecht nicht minder herausfordernde «hochtechnologische Kriegsführung». Die Zero-death-Strategie, wie sie von den Vereinigten Staaten propagiert und betrieben wird, hat teilweise zur Rückkehr der verbotenen indiskriminierten Kriegsführung geführt. Um die eigenen Soldaten nicht der Todesgefahr auszusetzen, wird bei Bombardierungen willentlich sehr hoch geflogen, um ausserhalb der Reichweite der Fliegerabwehr agieren zu können. Die Konsequenz davon ist, dass die Genauigkeit, mit der die militärischen Angriffsziele getroffen werden können, abnimmt. Daher die immer häufiger werdenden Meldungen über Irrtümer und kollaterale Schäden.
Es muss hier daran erinnert werden, dass eine der fundamentalsten Normen des modernen humanitären Völkerrechts die Verpflichtung darstellt, zwischen militärischen und zivilen Zielen zu unterscheiden; daher auch das Verbot indiskriminierter Angriffe, das heisst solcher, die sowohl die Zivilbevölkerung als auch militärische Einrichtungen oder Personen (bzw. dem Krieg dienliche Objekte) in Mitleidenschaft ziehen. Diese für das humanitäre Völkerrecht zentrale Norm wird zurzeit nicht unmassgeblich unterhöhlt. Die Schäden für das Völkerrecht sind in diesem Bereich hoch einzuschätzen. Der Umstand, dass gerade die Westmächte, die sonst gern humanitäre Anliegen und die Einhaltung des Rechts propagieren, in diesem Bereich zunehmend weniger Skrupel zeigen, kann nur bedauert werden.
Die Rolle der Reziprozität Ein gewichtiges Problem, das auch durch die Ereignisse nach dem 11. September wieder aufgeworfen worden ist, betrifft ein altes Paradoxon des Kriegsrechts. Die Verpflichtung, die Regeln des humanitären Völkerrechts einzuhalten, ist insofern absolut, als der angestrebte Schutz unter keinen Umständen preisgegeben werden darf, auch nicht unter Verweis darauf, dass der Gegner solche Regeln verletzt hat. Das Argument der Reziprozität, des tu quoque, gilt in diesem Bereich nicht; die Regeln des humanitären Völkerrechts gelten unbedingt und in jedem Fall, nicht bedingt und je nach dem Verhalten des andern. Darin spiegelt sich der Schutzzweck des humanitären Völkerrechts, das heisst vor allem der unbedingte Schutz des wehrlosen Individuums vor willkürlicher Gewalt. Andererseits ist es jedoch schon immer so gewesen, dass das Kriegsrecht massgeblich von der Reziprozität lebt.
Im Zustand allgemeiner Gewaltanwendung, wenn die Zivilgesellschaft zusammengebrochen ist, Machtgebilde um ihr Überleben kämpfen und zudem häufig eine nationalistische Ideologie die Gemüter weiter erhitzt, ist eine Anwendung diverser Begrenzungen der legitimen Gewalt und von Regeln «zugunsten des Feindes» ein äusserst problematisches Unterfangen. Die Versuchung der Regelübertretung ist naturgemäss hoch. Das bedeutet, dass der effektive Zwang, humanitäres Völkerrecht einzuhalten, sehr häufig nicht von grundsätzlichen Überlegungen herrührt, sondern von ganz praktischen: der Angst vor Vergeltung.
Die Chancen für eine maximale Einhaltung des humanitären Völkerrechts sind also dann gegeben, wenn eine faktische Symmetrie zwischen den Kriegsparteien besteht. Jede Partei muss die Macht haben, der anderen potenziell mit gleicher Münze zurückzuzahlen. Gerade hier haben sich in letzter Zeit erneut markante Verschiebungen ergeben. Die Symmetrie der Kriegsparteien hat abgenommen. Die Afghanistan-Operation der alliierten Kräfte ist diesbezüglich bezeichnend.
Kriegshandlung als «Polizeioperation» Es ist übrigens bemerkenswert, dass diese dem humanitären Völkerrecht abträgliche Perspektive immer dann auftaucht, wenn eine Kriegspartei oder eine Koalition von Kriegsparteien als Vollstrecker eines legitimen (kollektiven) Rechtsanspruchs auftreten. In den fünfziger Jahren wurde darüber diskutiert, inwieweit ein Aggressor in dem gegen ihn lancierten Waffengang in den Genuss des humanitären Völkerrechts kommen könne. Es wurde geltend gemacht, dass aus Unrecht kein Genuss des Rechts erwachsen könne, dass mithin eine Differenzierung in der Tragweite der Anwendung des Kriegsrechts zu gelten habe, eine Differenzierung, die in einer «Diskriminierung» zulasten des Aggressors gipfeln müsse.
Der Diskriminierungsgedanke geht einher mit dem Anspruch, eine Kriegshandlung sei in Tat und Wahrheit eine «Polizeioperation», die durch die Weltgemeinschaft (bzw. den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen) abgedeckt sei und die der Durchsetzung des Rechts diene. In den fünfziger Jahren wurde dieser Diskriminierungstendenz zum Glück erfolgreich widerstanden. Denn durch den Wegfall der Reziprozität führt sie zur Schwächung oder gar zum Absterben des humanitären Völkerrechts und zu einer Verrohung des Krieges.
Kriegsgefangene, Verhöre, Schweigerecht Die besonderen Bedürfnisse des «Kriegs gegen den Terror» haben die USA dazu geführt, mit nicht immer sachlichen Argumenten für eine Zurückbindung des humanitären Völkerrechts einzutreten. Ein Beispiel möge genügen. Die USA haben sich dagegen gesträubt, in die kubanische Militärbasis von Guantánamo verlegte gefangene Taliban als Kriegsgefangene gemäss der III. Genfer Konvention von 1949 zu qualifizieren. Dieser Status kam ihnen gemäss Artikel 4 der Konvention III unweigerlich zu (dies könnte bei Al- Kaida-Kämpfern anders liegen). Artikel 5 bestimmt zudem, dass im Falle eines Zweifels über den Anspruch auf das Kriegsgefangenen-Statut dieser vermutungsweise so lange anzuerkennen ist, bis ein zuständiges Gericht über den Anspruch entschieden hat.
Die USA haben sich über diese Regeln hinweggesetzt, unter anderem mit dem Argument, man könne Kriegsgefangene keinem Verhör aussetzen. Artikel 17 der Konvention III bestimmt in der Tat, dass: «Chaque prisonnier de guerre ne sera tenu de déclarer, quand il est interrogé à ce sujet, que ses nom, prénoms et grade, sa date de naissance et son numéro de matricule . . .» Genaueres Hinsehen zeigt indessen, dass von einem Hindernis der Kriminalitätsbekämpfung keine Rede sein kann. Artikel 17 der Konvention III gilt nur für die Militärorgane, welche die Kriegsgefangenen in ihre Obhut nehmen.
Die Konvention erlaubt hingegen ausdrücklich, gegen einen Kriegsgefangenen wegen Verbrechen, die vor seiner Gefangennahme begangen wurden, zu prozessieren (vgl. Artikel 82 ff.). Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens kann der Gefangene verhört werden (über seine Rechte gibt Artikel 105 Auskunft). Der Gefangene kann natürlich faktisch schweigen. Aber faktisch kann der Gefangene immer schweigen, ob er nun verhört werden darf oder nicht. Die Rechtslage ist also folgende: Sofern ein Kriegsgefangener einer Straftat verdächtigt wird, kann der Staat, in dessen Obhut er sich befindet, einen Prozess gegen ihn anstrengen und im Rahmen des Beweisverfahrens die nötigen Verhöre durchführen.
Schwächung des Völkerrechts Die in den letzten Monaten zu verfolgende Erosion des humanitären Völkerrechts ist durch eine parallele und partielle Erosion des Völkerrechts im Allgemeinen begleitet. Es ist ein Rückschritt des Rechtsgedankens in den internationalen Beziehungen festzustellen. Das Gefühl, sich durch Recht zu binden, hat gewisse Rückschritte erlitten, die aber kaum dramatisiert werden dürfen. Frappierend ist diesbezüglich, wie gewisse Westmächte, die traditionell zumindest verbal für das Völkerrecht eingestanden sind, zurzeit weitgehend den Erlass von abstrakten und generellen Regeln meiden. Sie befürchten, sich durch Rechtsregeln für die Zukunft zu binden, insbesondere in Situationen, die in unseren bewegten Zeiten recht unvorhersehbar sein können. Diese Mächte ziehen es vor, Ad-hoc-Regeln zu schaffen oder flexible codes of conduct anzunehmen, die sie bei veränderter Interessenlage mit sofortiger Wirkung abstreifen können. Fast unendlich flexible und jederzeit abstreifbare Regeln (und Unilateralismus noch dazu) bedeuten aber eine Regression des Rechts, eine Regression der Rechtspflicht, eine Regression der Gleichheit, die Grundlage allen Rechts ist, und eine Regression der Rolle des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen.
Temporärer Rückschritt Gerade von Rechtsstaaten darf hier grössere Weitsicht gefordert werden. Was im Rahmen der staatlichen Gesellschaft zwischen Individuen gilt, nämlich dass ein rechtloser Zustand das anarchische «Recht» des Stärkeren bedeutet und somit den Untergang des Staates als organisierter Gesellschaft, das gilt mutatis mutandis auch für die Völkergemeinschaft: weniger Recht bedeutet mehr unergründliche Machtpolitik, Anarchie und Unordnung. Das Rad der Zeit und der Erfahrung sollte nicht zurückgedreht werden.
Es scheint, dass die «Erosion» des humanitären Völkerrechts und des Völkerrechts im Allgemeinen eine momentane Fluktuation darstellt. Der 11. September hat die Welt in einen Fieberzustand versetzt, der gewisse unmittelbare Immunmechanismen zutage fördert und die ruhige Klarsicht temporär verbaut. Es besteht aber kein Zweifel, dass nach kurzer Abkühlung der Marsch des Völkerrechts weiter geht.
* Der Autor ist auch Chargé de cours auprès du Centre universitaire de droit international humanitaire (Genf).
[1] Mehr zum Thema unter: http://www.weblaw.ch. -- PhilippSchaufelberger - 25 Dec 2002