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Statuten

des

Vereins der Ehemaligen

der

Kantonsschule Sursee (VEKSS)



I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Verein der Ehemaligen der Kantonsschule Sursee (VEKSS)" besteht mit Sitz in Sursee ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt:

a) die Förderung von Kontakten zwischen der Kantonsschule Sursee und den Ehemaligen,

b) die Förderung von Kontakten unter den Ehemaligen der Kantonsschule Sursee,

c) den Absolventen der Kantonsschule Sursee den Hochschulanfang zu erleichtern und

d) die Organisation und Unterstützung von bildungspolitischen und kulturellen Veranstaltungen im Rahmen des Auftrages der Kantonsschule Sursee.

III. Mittel

Art. 3

Der Verein verfügt über die folgenden finanziellen Mittel:

a) Beiträge der Mitglieder,
b) Erträge aus Vereinsaktivitäten,
c) Erträge des Vereinsvermögens und
d) freiwillige Zuwendungen.


IV. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins sind alle ehemaligen SchülerInnen und LehrerInnen, die den von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag bezahlen.

Art. 5

Der Austritt erfolgt durch die Nichtentrichtung des Mitgliederbeitrages. Im weiteren kann der Austritt jederzeit mit ausdrücklicher Kündigung an den Vorstand erklärt werden.

Art. 6

Mitglieder, die in grober Weise den Vereinszwecken zuwiderhandeln, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

V. Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a)die Vereinsversammlung,
b)der Vorstand und
c)die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren

A. Die Vereinsversammlung

Art. 8

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
b) Genehmigung des Berichts des Vorstands über das vergangene Vereinsjahr,
c) Genehmigung des Jahresprogramms des Vorstands für das bevorstehende Vereinsjahr,
d) Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Revisorinnen / Revisoren,
e) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages und
f) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren.

Art. 9

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage im Voraus.

Art. 10

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Anträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor Durchführung der Versammlung schriftlich einzureichen.

B. Der Vorstand

Art. 11

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich: Präsidentin / Präsident, Vizepräsidentin / Vizepräsident, Kassierin / Kassier, Aktuarin / Aktuar, Vertreterin / Vertreter der Kantonsschule Sursee (Lehrperson bzw. Mitglied der Schulleitung). Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

Art. 13

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 14

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand führt über seine Sitzungen und die Vereinsversammlungen ein Protokoll.

Art. 15

Der Präsident und Vizepräsident sind kollektivzeichnungsberechtigt mit je einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


C. Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren

Art. 16

Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren prüfen den Jahresbericht des Kassiers und beantragen schriftlich zu Handen der Vereinsversammlung, die Jahresrechnung zu genehmigen oder die Genehmigung zu verweigern.

Art. 17

Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.


VI. Auflösung

Art. 18

Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Auflösung zustimmt.

Art. 19

Die Vereinsversammlung beschliesst in diesem Falle über die Verwendung des Vereinsvermögens.


VII. Verschiedenes

Art. 20

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung am 29. 03.03 beschlossen worden und treten per sofort in Kraft.

Sursee, 29.03.03

Der Tagungspräsident: Der Protokollführer:

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