Begriffsinhalt: Wert der Güter (Waren und Dienstleistungen), die inländische Wirtschaftseinheiten von anderen (in- und ausländischen) Wirtschaftseinheiten bezogen und im Berichtszeitraum im Zuge der Produktion verbraucht haben.
Die Vorleistungen umfassen außer Rohstoffen, sonstigen Vorprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen, Brenn- und Treibstoffen und anderen Materialien auch Handelsware (ausgenommen Handelsware im Transithandel), Bau- und sonstige Leistungen für laufende Reparaturen, Transportkosten, Postgebühren, Anwaltskosten, gewerbliche Mieten, Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen usw.
Der Verschleiß dauerhafter Güter (Investitionsgüter) wird nicht als Vorleistung (intermediärer Verbrauch) behandelt, sondern mit der Berechnung der Abschreibungen erfaßt. Nicht zu den Vorleistungen gehören ferner die Leistungen der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital.
Die Vorleistungen der landwirtschaftlichen Betriebe schließen nicht den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (zum Beispiel Futtermittel und Saatgut) ein, die direkt von anderen inländischen landwirtschaftlichen Betrieben bezogen werden.
In die Vorleistungen sind ferner die gesamten unterstellten Entgelte für Bankdienstleistungen einbezogen; sie werden vereinfachend als Vorleistungen einer - global dem Unternehmenssektor beziehungsweise dem Teilsektor Kreditinstitute zugerechneten - speziellen fiktiven Einheit angesehen. (Die Vorleistungen ohne unterstellte Entgelte für Bankdienstleistungen werden als "unbereinigt", nach Einbeziehung der unterstellten Entgelte für Bankdienstleistungen als "bereinigt" bezeichnet.)
Prämien für Schadenversicherungen rechnen nur in Höhe des hierin enthaltenen Dienstleistungsanteils zu den Vorleistungen. Gebühren für Patente, Urheberrechte unter anderem sowie gezahlte Grundstückspachten und Zinsen stellen keine Vorleistungen dar, sondern gelten als Einkommen aus immateriellen Werten beziehungsweise aus Vermögen.
Die Vorleistungen des Staates enthalten auch die Käufe von anderen Körperschaften des Staatssektors beziehungsweise privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (zum Beispiel Käufe der Sozialversicherung von Krankenhäusern der Gebietskörperschaften oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck). In die Vorleistungen des Staates wird nach internationalem Brauch auch der Erwerb von militärischen Bauten und dauerhaften militärischen Ausrüstungen einbezogen. Auch die sozialen Sachleistungen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe (Käufe insbesondere der Krankenversicherung für die bei ihr Versicherten, aber auch der Gebietskörperschaften für Sozialhilfeempfänger von Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausleistungen, von Arzneimitteln, von Leistungen der Alten- und Jugendheime usw.) sowie ähnliche Leistungen der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte sind in den Vorleistungen enthalten.
Die Vorleistungen sind zu Marktpreisen der Berichtsperiode bewertet, auch wenn ein Teil der verbrauchten Güter bereits in früheren Perioden bezogen worden ist. Eingeführte Güter werden einschließlich Einfuhrabgaben (Zölle und Verbrauchsteuern auf Einfuhren sowie Abschöpfungs- und Währungsausgleichsbeträge auf eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse) nachgewiesen. Analog zu der für die Produktionswerte erläuterten Regelung sind bei verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen (vor allem bei Branntwein und Mineralölerzeugnissen) die darauf zu entrichtenden Verbrauchsteuern in die Vorleistungen einbezogen. Der Wert der Vorleistungen schließt (ab 1968) die darauf lastende nichtabzugsfähige Umsatzsteuer ein, das ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), die die verbrauchende Wirtschaftseinheit nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Änderungen im Zeitablauf: Die Vorleistungen enthalten bis 1967 die kumulative Allphasenumsatzsteuer (Bruttoverbuchung). Ab 1968, dem Jahr des Übergangs auf das Mehrwertsteuersystem, werden die Vorleistungen nur noch einschließlich des Teils der Umsatzsteuer nachgewiesen, den die verbrauchende Einheit nicht als Vorsteuer abziehen kann (Nettoverbuchung). Die damit verbundenen quantitativen Auswirkungen werden durch Vergleichsangaben für 1968 mit Bruttoverbuchung dargestellt.
Begriffsbeziehungen: Produktionswert - Vorleistungen = Bruttowertschöpfung + Nichtabzugsfähige Umsatzsteuer + Einfuhrabgaben = Bruttoinlandsprodukt