Das Referendum
Auf Bundesebene
Das Volk hat das Recht, über Parlamentsentscheide im nachhinein zu befinden. Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie unbefristete Staatsverträge unterliegen dem
fakultativen Referendum.
Das heisst, darüber kommt es zu einer Sammlung von 50'000 Unterschriften der Stimmberechtigten. Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach der Publikation eines Erlasses vorliegen. Das vetoähnliche Referundumsrecht wirkt für den politischen Prozess insgesamt verzögernd, indem es vom Parlament oder von der Regierung ausgehende
Veränderungen abblockt oder ihre Wirkung herausschiebt-man bezeichnet das Referendumsrecht darum häufig als
Bremse in der Hand des Volkes.
Auf Gemeindeebene
Dem obligatorischen Referendum - eine Volksabstimmung muss durchgeführt werden - unterliegen die folgende Beschlüsse des Einwohnerrates:
- Die Gemeindeordnung und deren Änderungen
- Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde
- Aufteilung oder Erweiterung der Einwohnergemeinde
- Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
- Grenzänderungen
- Änderung des Gemeindenamens und des Wappens
- neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 3'000'000.00
- neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000.00
- Für auf mehrere Jahre verteilte Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend.
Beschlüsse des Einwohnerrates, die dem
fakultativen Referendum unterstehen, werden mit den erforderlichen Hinweisen auf die Referendumsmöglichkeit durch die Gemeindeverwaltung publiziert.
Für die Einreichung eines Referendums sind
500 Unterschriften von stimmberechtigen Allschwiler Einwohner/innen erforderlich.
Ein eingereichtes Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
Ein Referendum ist beim Gemeindeverwalter einzureichen. Die weitere Behandlung des Referendums richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Vgl.
PeTition